Eltern einigen sich auf den Unterhalt mithilfe der Düsseldorfer Tabelle.

Das Thema Unterhalt ist oft ein Streitthema, wenn sich ein Paar mit gemeinsamen Kindern trennt. In diesem Artikel erfährst du, wie die Höhe des Kindesunterhalts berechnet wird, welche Rolle die Düsseldorfer Tabelle spielt und wo du dir bei Schwierigkeiten Hilfe suchen kannst.

Wer ist unterhaltspflichtig?

Eltern müssen für ihre Kinder grundsätzlich Unterhalt leisten. Wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt, geschieht das oft als Naturalunterhalt. Das heißt, dass du dein Kind betreust, die Miete bezahlst, deinem Kind Essen gibst und Kleidung kaufst.

Wenn ein Elternteil allerdings nicht mit dem Kind zusammenlebt, muss er oder sie den Unterhalt als sogenannten Barunterhalt bezahlen. Das heißt, dass der unterhaltspflichtige Elternteil monatlich eine bestimmte Summe zum Unterhalt beitragen muss. Kindesunterhalt muss in der Regel von der Geburt des Kindes bis zum Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung geleistet werden.

Gesetzlicher Mindestunterhalt

In der Mindestunterhaltsverordnung wird festgelegt, wie hoch der Barunterhalt für ein Kind mindestens sein muss. Die Verordnung wird normalerweise alle zwei Jahre aktualisiert. Für 2024 gelten die folgenden Beträge:

  • Bis 5 Jahre: 480 Euro
  • Zwischen 6 und 11 Jahren: 551 Euro
  • Zwischen 12 und 17: 645 Euro
  • Ab 18: 689 Euro

Der Unterhaltsanspruch erhöht sich dann, von diesen Beträgen ausgehend, je nach Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Steigerungen kannst du der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie für den Kindesunterhalt. Sie wird beispielsweise dazu verwendet, um sich nach einer Trennung auf eine Summe zu einigen. Wenn es zwischen den Parteien Uneinigkeit gibt, wird die Höhe des Unterhalts gerichtlich entschieden.

Die in der Tabelle genannten Beträge geben den Unterhalt für ein Kind an. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil mehr Personen Unterhalt zahlen muss, kann es sein, dass sich der Betrag pro Kind ändert.

Kindergeld

Das Kindergeld wird auf den Unterhalt angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergelds abgezogen, bei volljährigen Kindern das gesamte Kindergeld. Der Unterhalt minus das Kindergeld ergibt dann den sogenannten Zahlbetrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich leisten muss.

Leider ist das Thema ziemlich komplex, da der tatsächliche Unterhalt von zahlreichen Faktoren abhängt. Es wird zum Beispiel auch berücksichtigt, ob der unterhaltspflichtige Elternteil eine hohe Miete bezahlen muss oder ob er Schulden hat. Daher werden die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle nur als Anhaltspunkte genutzt.

Eigenbedarf

Der Elternteil, der Unterhalt zahlt, muss natürlich genug Geld übrig haben, um davon leben zu können. Deshalb wird eine gewisse Summe als Eigenbedarf zugesprochen. Dabei gibt es zwei Formen des Eigenbedarfs:

  • Notwendiger Eigenbedarf: Dieser Betrag wird auch Selbstbehalt genannt. Er ist gültig, wenn das unterhaltsberechtigte Kind unter 21 Jahren alt ist, im Haushalt eines Elternteils lebt und noch zur Schule geht. In diesem Fall beträgt der Eigenbedarf 1.200 Euro bei einem nicht erwerbstätigen Elternteil und 1.450 Euro bei einem Erwerbstätigen.
  • Angemessener Eigenbedarf: Wenn das unterhaltsberechtigte Kind über 21 Jahren alt ist oder nicht mehr zur Schule geht, dann wird der angemessene Eigenbedarf herangezogen. Er beträgt 1.750 Euro.

In manchen Fällen kann der Eigenbedarf aufgrund von Mehrkosten aber höher liegen. Zum Beispiel, wenn die Miete des unterhaltspflichtigen Elternteils besonders hoch ist und aufgrund hoher Mietpreise in der Region als angemessen gilt.

Bedarfskontrollbetrag

Neben dem Eigenbedarf gibt es noch den Bedarfskontrollbetrag. Er soll dafür sorgen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil ungefähr den gleichen Lebensstandard hat wie die Kinder, für die er Unterhalt zahlt. Bei einem höheren Verdienst darf er also mehr behalten.

Die Zahlen in der Spalte zum Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle kannst du folgendermaßen verstehen: Der genannte Betrag muss dem unterhaltspflichtigen Elternteil nach der Unterhaltszahlung noch zur Verfügung stehen. Wenn er oder sie weniger übrig hat, dann werden die Unterhaltsbeträge in der Zeile darüber verwendet.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Bestimmte Kosten müssen nicht vom Unterhalt bezahlt werden. Hierfür muss die unterhaltspflichtige Person neben dem Unterhalt weitere Geldbeträge überweisen. Zum Mehrbedarf werden regelmäßige Kosten gezählt, beispielsweise für Nachhilfe oder krankheitsbedingte Mehrkosten. Als Sonderbedarf werden hohe einmalige Kosten bezeichnet, die überraschend auftreten, zum Beispiel für ein Musikinstrument, ein technisches Gerät für die Schule oder eine Rechnung vom Kieferorthopäden.

Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt, bekommt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, als Ersatz Geld vom Staat. So wird sichergestellt, dass das Kind trotzdem versorgt werden kann. Falls der ehemalige Partner eigentlich zahlen könnte, es aber nicht tut, muss er oder sie den Unterhaltsvorschuss später an den Staat zurückzahlen. Damit du Unterhaltsvorschuss erhältst, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dein Kind lebt bei dir und du erziehst dein Kind allein
  • Der andere Elternteil zahlt zu wenig, nicht regelmäßig oder gar keinen Unterhalt
  • Du bist nicht neu verheiratet

Zudem gelten bestimmte Regelungen, wenn ihr von der Grundsicherung lebt. In diesem Fall erhältst du nur einen Unterhaltsvorschuss, wenn dein Kind durch dieses Geld nicht mehr auf die Grundsicherung angewiesen wäre. Wenn du Arbeitslosengeld II, also Hartz IV, bekommst, musst du selbst zusätzlich mindestens 600 Euro brutto verdienen, um einen Unterhaltsvorschuss zu erhalten.

Der Unterhaltsvorschuss ist nicht davon abhängig, dass geklärt ist, wer der Vater deines Kindes ist. Allerdings musst du bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirken, um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Im Gegensatz zum normalen Unterhalt ist die Höhe des monatlichen Unterhaltsvorschusses konkret festgelegt:

  • Bis 5 Jahre: 230 Euro
  • Zwischen 6 und 11 Jahren: 301 Euro
  • Zwischen 12 und 17 Jahren: 395 Euro

Der Betrag ändert sich aber, wenn der andere Elternteil eine bestimmte Summe an Unterhalt zahlt oder das Kind Halbwaisenrente erhält. Zudem verringert sich der Unterhaltsvorschuss in bestimmten Fällen, wenn das Kind selbst ein Einkommen hat, beispielsweise in der Ausbildung. Den Unterhaltsvorschuss erhältst du bis zum 18. Geburtstag deines Kindes.

Beratung durch das Jugendamt

Das Thema Unterhalt ist sehr komplex. Als Laie kann man in den meisten Fällen nicht sagen, wie hoch der Anspruch genau sein wird. Wenn sich die Eltern friedlich über den Unterhalt einigen wollen, können sie die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie verwenden.

Sollte es allerdings zu Streit kommt, wird die Sache sehr viel schwieriger. In diesem Fall solltest du die Beratungsangebote des Jugendamtes nutzen. Wenn sich der unterhaltspflichtige Elternteil weigert, Unterhalt zu zahlen, kann das Jugendamt dich dabei unterstützen, den Unterhaltsanspruch durchzusetzen.